Allgemeine Verkaufsbedingungen Für unsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungenen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Bedingungen gelten im vorgenannten Umfang auch für alle zukünftigen Liefergeschäfte der vorliegenden Art, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Angebote Unsere Angebote sind freibleibend.
- Preise Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise für das zu liefernde Produkt allgemein ändern, so sind wir berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
- Produktangaben Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind.
- Verladung, Lieferung, Gefahrübergang bei Versendungskauf 4.1 Bei Verladung ab Werk, Lager oder Versandstelle ist das dort ermittelte Nettogewicht maßgebend. 4.2 Lieferzeiten gelten als freibleibend, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbaren. 4.3 Beanstandungen wegen äußerlich erkennbarer Transportschäden hat der Käufer bei Ablieferung der Ware unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden hat der Käufer innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in gleicher Weise anzuzeigen. 4.4 Vereinbaren die Parteien einen Versendungskauf, trägt der Käufer die Leistungs- und die Preisgefahr auch dann bereits ab Übergabe der Ware an den Frachtführer, wenn die Versendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgt.
- Verpackung Wir liefern unsere Waren in unseren standardisierten Packmitteln.
- Verzugseintritt Der Käufer kommt zehn Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung unsicher, kommt der Käufer fünfzehn Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
- Beratung und Auskunft Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich, sie stellen insbesondere keine Garantien im Sinne von § 444 BGB dar. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
- Mängelansprüche 8.1 Beanstandungen wegen Mängeln sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware – schriftlich bei uns geltend zu machen. 8.2 Bei Vorliegen eines Mangels ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf die Nachlieferung beschränkt. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nachlieferung ist ausgeschlossen, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 8.3 Die übrigen Mängelgewährleistungsrechte des Käufers bleiben unberührt, soweit sich nicht aus Ziffer 9 dieser Vertragsbedingungen etwas anderes ergibt.
- Umfang der Haftung 9.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für den Fall, dass wir den Eintritt des Schadens zu vertreten haben. 9.2 Für sonstige Schäden haften wir, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 9.3 Dem Umfang nach haften wir für solche Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren und die als vertragstypisch anzusehen sind. 9.4 Der Haftungsumfang aus den Ziffern 9.1 bis 9.3 gilt auch für das Handeln eines Erfüllungsgehilfen.
- Verjährung Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
- Höhere Gewalt Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt (höhere Gewalt), entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturereignissen, Krieg, Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemängeln, unvermeidlichen Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden sowie bei Verfügungen von hoher Hand. Höhere Gewalt liegt auch vor, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäftes nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie unsere Vorlieferanten betreffen. Dauern die Ereignisse und Umstände länger als drei Monate an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Aufrechnung, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Sicherheiten 12.1 Die Aufrechung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten wegen anderer als unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen bedürfen unserer Zustimmung. 12.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Weitergehende Ansprüche hinsichtlich noch zu erbringender Lieferungen bleiben vorbehalten.
- Eigentumsverhältnisse 13.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange wir noch Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer haben (Kontokorrentvorbehalt). Mit dem ersten Saldoausgleich durch den Käufer seit der Übergabe geht das Eigentum auf ihn über. 13.2 Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. 13.3 Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Käufers diese Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer schon jetzt das Miteigentum an dieser Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder, mangels eines solchen, zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer; die Verwahrung erfolgt unentgeltlich. 13.4 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Verhältnis unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden mit Dritten tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns ab. 13.5 Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß 13.3 an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. 13.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die eine pünktliche Zahlung gefährden. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer uns bereits jetzt den ungehinderten Zugang zur Ware. 13.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- Incoterms® Für die Interpretation von Handelsklauseln findet die bei Vertragsschluss aktuellste Fassung der lNCOTERMS® Anwendung.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort der Leistungen des Käufers ist Bremen. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist für Klagen des Verkäufers der Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers in Bremen und am Sitz des Käufers begründet. Für Klagen des Käufers ist der Gerichtsstand nur in Bremen begründet